5 che faktisch über einen Zeitraum von rund neun Monaten, wobei keine nachvollziehbare Erklärung für die Verzögerung betreffend den Abschluss der Untersuchung geltend gemacht wird. Mithin geht es in der vorliegenden Situation, in der die Ermittlungen offensichtlich spätestens Ende Februar 2021 abgeschlossen waren und nur noch die Anklageerhebung ausstand, nicht an, über Monate mit dieser zuzuwarten. Der Stillstand von rund neun Monaten ist mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar.