Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, es könne von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widme, geht dies mit Blick auf die konkreten Umstände an der Sache vorbei und ist ihr entgegen zu halten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2). Insgesamt ruhte das Verfahren in einer Haftsa-