Ein früherer Abschluss der Untersuchung durch Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO hätte sich vorliegend insbesondere deshalb aufgedrängt, da die Ermittlungshandlungen 2020 überwiegend abgeschlossen waren und sich der Beschwerdeführer in Haft befindet. Dass die fallführende Staatsanwältin noch andere Fälle zu bearbeiten hatte, rechtfertigt keinen rund neunmonatigen Stillstand der Strafuntersuchung.