Die Zeitspanne von rund 10 Monaten zwischen den letzten Einvernahmen im Februar 2021 und der Mitteilung vom 14. Dezember 2021 ist weder sachlich noch durch die Komplexität des Strafverfahrens zu rechtfertigen. Es ist zutreffend, dass das vorliegend zu beurteilende Verfahren zahlreiche Ermittlungshandlungen erforderte und einen entsprechenden Aktenumfang generierte. Bei der Durchsicht der vorliegenden Verfahrensakten fällt indes auf, dass die Staatsanwaltschaft bereits Ende 2019 und im Jahr 2020 weitestgehend sämtliche Untersuchungshandlungen – mit Ausnahme der beiden genannten Einvernahmen – getätigt hat.