__ fand am 17. Februar 2021 statt. Ebenso die Zeugeneinvernahme von K.________. Am 14. Dezember 2021 teilte die zuständige Staatsanwältin den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und setzte ihnen die Frist gemäss Art. 318 StPO an, um weitere Beweisanträge zu stellen. Zudem liess sie ihnen den Entwurf der Anklageschrift zukommen. Die Zeitspanne von rund 10 Monaten zwischen den letzten Einvernahmen im Februar 2021 und der Mitteilung vom 14. Dezember 2021 ist weder sachlich noch durch die Komplexität des Strafverfahrens zu rechtfertigen.