Auch trifft es zu, dass eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist, wobei der zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017 eine beschuldigte Person betraf, welche – anders als vorliegend – nicht inhaftiert war. 6.2 Das Strafverfahren O 19 13560 gegen den Beschwerdeführer wurde am 5. November 2019 eröffnet. Am 6. November 2019 wurde das Verfahren O 19 6219 (aussergewöhnlicher Todesfall von D.________) wiederaufgenommen und fortan gegen den Beschwerdeführer geführt.