6. 6.1 Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht in allen Teilen anschliessen. Es mag zutreffen, dass das vorliegende Verfahren umfangreich und zeitaufwändig ist. Auch trifft es zu, dass eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist, wobei der zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017 eine beschuldigte Person betraf, welche – anders als vorliegend – nicht inhaftiert war.