Anschliessend seien die Anklageschrift ausgearbeitet und die teilweisen Verfahrenseinstellungen vorbereitet worden. Am 5. November 2021 habe die fallführende Staatsanwältin dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie in den kommenden Wochen die Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzen werde, was sie schliesslich am 14. Dezember 2021 getan habe. Angesichts dieser Umstände könne der Zeitraum von rund 10 Monaten für die Ausarbeitung der Anklage noch nicht als übermässig lange angesehen werden.