Wie der Beschwerdeführer richtigerweise vorbringt, dürfe neben der Komplexität des Verfahrens auch eine hohe Geschäftslast bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer berücksichtigt werden. Vorliegend seien die letzten Ermittlungshandlungen mit den Einvernahmen von E.________ und K.________ am 17. Februar 2021 vorgenommen worden. Anschliessend seien die Anklageschrift ausgearbeitet und die teilweisen Verfahrenseinstellungen vorbereitet worden.