In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen – anders als in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden – als überdurchschnittlich anzusehen seien. Massgebend sei auch, dass von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden könne, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widme. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise vorbringt, dürfe neben der Komplexität des Verfahrens auch eine hohe Geschäftslast bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer berücksichtigt werden.