Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und jene der Beschwerdekammer und erachtet die geltende gemachte Rechtsverzögerung unter diesen Umständen als begründet. Mit neun Monaten liege eine überlange untätige Zeitspanne in einem sicherlich nicht als in strafrechtlicher Hinsicht komplex zu beurteilenden Fall vor. 4.2 In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen – anders als in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden – als überdurchschnittlich anzusehen seien.