Mit Schreiben vom 5. November 2021 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens vorbereite und in den kommenden Wochen die Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzen werde. Damit sei die Staatsanwaltschaft seit der letzten Einvernahme mehr als neun Monate untätig geblieben. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und jene der Beschwerdekammer und erachtet die geltende gemachte Rechtsverzögerung unter diesen Umständen als begründet.