Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer hat aber immer noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist u.a. auch zu beurteilen, ob zwischen den letzten Untersuchungshandlungen vom 17. Februar 2021 und der Mitteilung vom 14. Dezember 2021 allenfalls zu viel Zeit vergangen ist.