3. Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend sein Rechtsbegehren, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, tätig zu werden, nachträglich weggefallen ist, da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die Anklageerhebung in Aussicht gestellt und den Parteien am 14. Dezember 2021 Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt hat. Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden.