Am 29. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und ersuchte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) darum, die Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, unverzüglich tätig zu werden, sowie um Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 zugestellt.