Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 549 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung evtl. Ge- fährdung des Lebens, vorsätzlicher Tötung, sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt etc. Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung i.S. O 19 13560 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter vorsätzlicher Tötung evtl. Gefährdung des Lebens, sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kindern und sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Am 29. November 2021 reichte der Beschwerde- führer Beschwerde ein und ersuchte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) darum, die Staatsanwaltschaft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, unver- züglich tätig zu werden, sowie um Feststellung einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Die Stellung- nahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 zugestellt. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern zuzustimmen, als dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers betreffend sein Rechtsbegehren, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, tätig zu werden, nachträglich weg- gefallen ist, da die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die Anklageerhebung in Aussicht gestellt und den Parteien am 14. Dezember 2021 Frist zur Stellung weite- rer Beweisanträge gesetzt hat. Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos ge- worden. Der Beschwerdeführer hat aber immer noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, ob eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist u.a. auch zu beurteilen, ob zwischen den letzten Untersuchungshandlungen vom 17. Februar 2021 und der Mitteilung vom 14. Dezember 2021 allenfalls zu viel Zeit vergangen ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe am 5. Novem- ber 2019 ein Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung evtl. Gefährdung des Lebens z.N. von C.________ eröffnet (Verfahrensnummer O 19 13560). Mit Verfügung vom 6. November 2019 sei das Verfahren O 19 6219 (aussergewöhnli- cher Todesfall von D.________) wieder aufgenommen und auf den Beschwerde- führer wegen vorsätzlicher Tötung ausgedehnt worden. Die Verfahren O 19 6219 und O 19 13560 seien vereinigt worden. Am 5. Dezember 2019 sei das Verfahren auf sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt z.N. von E.________ und am 29. Januar 2020 auf sexuelle Nötigung z.N. von F.________, G.________ 2 und H.________, sexuelle Handlungen mit Kindern z.N. von I.________ und sexu- elle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt z.N. von J.________ ausge- dehnt worden. Am 17. Februar 2021 habe die letzte Einvernahme von K.________ stattgefunden. Seither hätten keine Untersuchungshandlungen mehr stattgefunden. Mit Schreiben vom 5. November 2021 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfahrens vorbereite und in den kommenden Wochen die Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzen werde. Damit sei die Staatsanwaltschaft seit der letzten Einvernahme mehr als neun Monate untätig geblieben. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und jene der Beschwerdekammer und erachtet die geltende gemachte Rechtsverzöge- rung unter diesen Umständen als begründet. Mit neun Monaten liege eine überlan- ge untätige Zeitspanne in einem sicherlich nicht als in strafrechtlicher Hinsicht komplex zu beurteilenden Fall vor. 4.2 In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen – anders als in den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden – als überdurchschnittlich anzusehen seien. Massgebend sei auch, dass von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden könne, dass sie sich ausschliesslich ei- nem einzigen Fall widme. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise vorbringt, dürfe neben der Komplexität des Verfahrens auch eine hohe Geschäftslast bei der Beur- teilung der angemessenen Verfahrensdauer berücksichtigt werden. Vorliegend sei- en die letzten Ermittlungshandlungen mit den Einvernahmen von E.________ und K.________ am 17. Februar 2021 vorgenommen worden. Anschliessend seien die Anklageschrift ausgearbeitet und die teilweisen Verfahrenseinstellungen vorbereitet worden. Am 5. November 2021 habe die fallführende Staatsanwältin dem Be- schwerdeführer auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie in den kommenden Wochen die Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzen werde, was sie schliesslich am 14. Dezember 2021 getan habe. Angesichts dieser Umstände könne der Zeitraum von rund 10 Monaten für die Ausarbeitung der Anklage noch nicht als übermässig lange ange- sehen werden. 5. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkreti- siert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 die- ser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach Abs. 2 Verfahren vordringlich zu behandeln, wenn sich die beschuldigte Per- son in Haft befindet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten 3 Umständen als angemessen erweist, in der Regel in einer Gesamtbetrachtung. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Ent- scheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1; 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Eine Rechtsverzögerung kann insbesondere vorliegen, wenn die Behörde im Ver- fahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren re- spektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlos- sen werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfol- gen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrig- keit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Rege- lung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrens- beschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des Bun- desgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinweisen). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfah- rensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 und 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). 6. 6.1 Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft nicht in allen Teilen anschliessen. Es mag zutreffen, dass das vorliegende Verfahren umfangreich und zeitaufwändig ist. Auch trifft es zu, dass eine hohe Ge- schäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen bei der Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist, wobei der zitierte Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017 eine be- schuldigte Person betraf, welche – anders als vorliegend – nicht inhaftiert war. 6.2 Das Strafverfahren O 19 13560 gegen den Beschwerdeführer wurde am 5. No- vember 2019 eröffnet. Am 6. November 2019 wurde das Verfahren O 19 6219 (aussergewöhnlicher Todesfall von D.________) wiederaufgenommen und fortan gegen den Beschwerdeführer geführt. Die Verfahren O 19 13560 und O 19 6219 wurden vereinigt. Das zunächst gegen unbekannte Täterschaft geführte Verfahren BM 19 34262 wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt z.N. von E.________ wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 auf den Beschwer- deführer ausgedehnt und unter BM 19 50845 weitergeführt. Schliesslich wurde das Strafverfahren O 19 13560 wegen sexueller Nötigung z.N. von F.________, G.________ und H.________, wegen sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von I.________ und wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt z.N. von J.________ ausgedehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Haft. Sein Gesuch um 4 vorzeitigen Strafantritt vom 6. Mai 2020 wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 gutgeheissen. Der Sammelrapport ging am 22. Mai 2020 bei der Staatsanwalt- schaft ein. In der Zeit vom 5. November 2019 bis 17. Februar 2021 wurden der Be- schwerdeführer, die sechs Opfer, der Zeuge K.________ und weitere Auskunfts- personen einvernommen. Mehrheitlich im November 2019 bzw. anfangs 2020 fan- den zwei Hausdurchsuchungen am Domizil des Beschwerdeführers, Durchsuchun- gen von Personenwagen des Beschwerdeführers sowie von Mobiltelefonen und der Internetkonten des Beschwerdeführers statt. Daneben wurden unter anderem Videobilder des Coop M.________, Fahrzeugdaten betreffend die eingelösten Fahrzeuge des Beschwerdeführers sowie die Krankenakten von C.________ ediert. Die letzte staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 5. Oktober 2020 statt. Die Opfer wurden zwischen Juni und Dezember 2020 seitens der Staatsanwaltschaft befragt. Die letzte Befragung von E.________ fand am 17. Februar 2021 statt. Ebenso die Zeugeneinvernahme von K.________. Am 14. Dezember 2021 teilte die zuständige Staatsanwältin den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte und setzte ihnen die Frist gemäss Art. 318 StPO an, um weitere Beweisanträge zu stellen. Zudem liess sie ihnen den Entwurf der Anklageschrift zukommen. Die Zeitspanne von rund 10 Monaten zwischen den letzten Einvernahmen im Fe- bruar 2021 und der Mitteilung vom 14. Dezember 2021 ist weder sachlich noch durch die Komplexität des Strafverfahrens zu rechtfertigen. Es ist zutreffend, dass das vorliegend zu beurteilende Verfahren zahlreiche Ermittlungshandlungen erfor- derte und einen entsprechenden Aktenumfang generierte. Bei der Durchsicht der vorliegenden Verfahrensakten fällt indes auf, dass die Staatsanwaltschaft bereits Ende 2019 und im Jahr 2020 weitestgehend sämtliche Untersuchungshandlungen – mit Ausnahme der beiden genannten Einvernahmen – getätigt hat. Ab Juni 2020 wurden mit Ausnahme von Einvernahmen keine weiteren Beweiserhebungen mehr durchgeführt und nach den Einvernahmen vom 17. Februar 2021 erfolgten wieder- um bis zum 14. Dezember 2021 keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr. Nachdem die Verteidigung des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2021 ersucht hatte, sie über das weitere Vorgehen zu informieren, er- klärte diese ihr, dass derzeit der Abschluss des Verfahrens vorbereitet werde und in den kommenden Wochen die Frist gemäss Art. 318 StPO angesetzt werden könne, was schliesslich am 14. Dezember 2021 geschah. Ein früherer Abschluss der Untersuchung durch Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO hätte sich vor- liegend insbesondere deshalb aufgedrängt, da die Ermittlungshandlungen 2020 überwiegend abgeschlossen waren und sich der Beschwerdeführer in Haft befin- det. Dass die fallführende Staatsanwältin noch andere Fälle zu bearbeiten hatte, rechtfertigt keinen rund neunmonatigen Stillstand der Strafuntersuchung. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, es könne von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widme, geht dies mit Blick auf die konkreten Umstände an der Sache vorbei und ist ihr entgegen zu halten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung chronische Überlas- tung und strukturelle Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren vermögen (Urteil des Bundesgerichts 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2). Insgesamt ruhte das Verfahren in einer Haftsa- 5 che faktisch über einen Zeitraum von rund neun Monaten, wobei keine nachvoll- ziehbare Erklärung für die Verzögerung betreffend den Abschluss der Untersu- chung geltend gemacht wird. Mithin geht es in der vorliegenden Situation, in der die Ermittlungen offensichtlich spätestens Ende Februar 2021 abgeschlossen waren und nur noch die Anklageerhebung ausstand, nicht an, über Monate mit dieser zu- zuwarten. Der Stillstand von rund neun Monaten ist mit dem Verbot der Rechtsver- zögerung unvereinbar. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist daher gutzuheissen und es ist festzustel- len, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das ur- teilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die auszurichtende amtli- che Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforde- rungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Soweit weiter- gehend wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Ent- schädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 24. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7