11 ner ist festzustellen, dass die unbestrittenen Tätlichkeiten im Zuge der Arretierung gerechtfertigt waren, mithin keine übermässige, den Verhältnissen nicht angepasste Gewaltanwendung darstellen. Bei einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.