Es kann auch deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten nicht ohne jeden Grund eingegriffen haben. Auch an diesen Schlussfolgerungen vermag die Aussage der unbekannten Zeugin, welche die Anhaltung beobachtet haben soll, nichts zu ändern; zumal dieser die konkreten Gründe der erneuten Anhaltung nicht bekannt sein dürften. 5.5 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschuldigten strafrechtlich relevant tatbestandsmässig und rechtswidrig verhalten haben sollten. Fer-