Der Beschwerdeführer hatte die geplante Personenkontrolle aufgrund der geschilderten Gesamtumstände sehr wohl verstanden und war sich seiner Pflicht, sich den Beschuldigten zur Verfügung zu halten, bewusst (vgl. Ziffer 5.3 hiervor). Seine Ausführungen, wonach er sich bei der zweiten Anhaltung vor dem Globus ruhig verhalten habe, kann deshalb nicht gefolgt werden. Des Weiteren kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seine Hände verborgen habe, was – entgegen den Ausführungen der Beschuldigten – auf eine ruhige Haltung hinweise, nicht gefolgt werden.