Damit durfte der Beschwerdeführer durchaus verstanden haben, worum es den Beschuldigten gegangen ist und zwar unabhängig davon, was ihm E.________ übersetzt hat. Darüber hinaus liegen keinerlei Hinweise vor, weshalb nur E.________ einer Kontrolle hätte unterzogen werden sollen. Damit war sich der Beschwerdeführer bewusst oder hätte sich zumindest bewusst sein müssen, dass auch er einer Personenkontrolle hätte unterzogen werden sollen. An dieser Erkenntnis vermögen auch allfällige Aussagen von E.________ nichts zu ändern, weshalb die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf ihre Einvernahme zu Recht abgewiesen hat.