Weiter kann den Wahrnehmungsberichten entnommen werden, dass die Gruppe zunächst in deutscher und – als sich herausgestellt hatte, dass sich französischsprachige Personen darunter befanden – schliesslich in französischer Sprache angesprochen und ihnen die Personenkontrolle eröffnet wurde. Ein solches Vorgehen der Polizei scheint plausibel und wird von den beiden Beschuldigten übereinstimmend wiedergegeben. Damit durfte der Beschwerdeführer durchaus verstanden haben, worum es den Beschuldigten gegangen ist und zwar unabhängig davon, was ihm E.________ übersetzt hat.