Losgelöst von den Erklärungen der Beschuldigten und der angeblichen Übersetzung von E.________ musste dem Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Gesamtsituation bewusst gewesen sein, dass nicht nur E.________, sondern sie alle von der Polizei angesprochen wurden und mit der Personenkontrolle gemeint waren. Weiter kann den Wahrnehmungsberichten entnommen werden, dass die Gruppe zunächst in deutscher und – als sich herausgestellt hatte, dass sich französischsprachige Personen darunter befanden – schliesslich in französischer Sprache angesprochen und ihnen die Personenkontrolle eröffnet wurde.