Der Beschwerdeführer reiste nach Bern, um eine unbewilligte Demonstration gegen die Massnahmen der in der Schweiz geführten Gesundheitspolitik zu beobachten. Er befand sich (zumindest teilweise) unter den Teilnehmenden und in unmittelbarer Nähe zur Demonstration. Dabei trug er weder eine Maske noch hielt er sich an die Abstandsregeln. Er und drei weitere Personen, mit welchen er sich unterhielt, wurden von der Polizei zwecks einer Personenkontrolle angesprochen. Losgelöst von den Erklärungen der Beschuldigten und der angeblichen Übersetzung von E.