5.3 Aus dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten A.________ geht hervor, dass er die Personengruppe um den Beschwerdeführer angesprochen und seinen Polizeiausweis vorgewiesen habe. Er habe die Gruppe in deutscher und französischer Sprache angesprochen. Der Aufforderung, ein Ausweisdokument vorzuweisen, sei niemand der vier Personen in der Gruppe nachgekommen. Auch auf Nachfrage nach deren Namen, habe niemand Angaben machen wollen. Vielmehr sei hinterfragt worden, weshalb sie zu einer Personenkontrolle angehalten worden seien.