Bei der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch das Nichttragen einer Schutzmaske (ohne Nachweis eines besonderen Grundes) handelt es sich um eine Übertretung, mithin eine Straftat. Die Kantonspolizei war demnach befugt – nachdem sie erkannt hatte, dass auch der Beschwerdeführer trotz Maskenplicht keine Maske trug und sich in unmittelbarer Nähe zur Demonstration aufhielt – zu deren Durchsetzung bzw. zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten Kontrollen durchzuführen. 5.3 Aus dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten A._