Jedenfalls hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in unmittelbarer Nähe zur Demonstration auf und konnte schliesslich innerhalb einer Gruppe von potentiellen Teilnehmenden festgestellt werden. Dabei trugen sämtliche Personen keine Maske und hielten die Abstandsregeln nicht ein, was ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Bei der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch das Nichttragen einer Schutzmaske (ohne Nachweis eines besonderen Grundes) handelt es sich um eine Übertretung, mithin eine Straftat.