Widerhandlungen gegen diese Vorschriften konnten gemäss Art. 13 Bst. i der damals geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage mit Busse bestraft werden. Ob der Beschwerdeführer an der Kundgebung teilgenommen hatte oder nicht, geht aus den Wahrnehmungsberichten der Beschuldigten nicht eindeutig hervor (vgl. aber Strafbefehl vom 30. August 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen Kundgebung, BM 21 31389).