Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) trifft die Kantonspolizei Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Art. 6c Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) sah in der damals geltenden Fassung für die Teilnehmenden von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen das Tragen einer Gesichtsmaske vor. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften konnten gemäss Art.