Möglicherweise strafbare Handlungen, die sich aufgrund eines Sonderstatusverhältnisses ereignen, müssen gründlich abgeklärt werden. Es kann nicht angehen, dass Polizisten Zivilisten schlecht behandeln bzw. unbegründet Gewalt gegen solche Personen anwenden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt vorliegend jedoch eine Konstellation vor, bei welcher von einer Anklage abzusehen ist. Es trifft schlicht nicht zu, dass der Beschwerdeführer von der vorgesehenen Personenkon-