5. 5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren einlässliche und zutreffende Begründung verwiesen werden; die Beschwerdekammer schliesst sich dieser an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass es den Strafbehörden obliegt, von Amtes wegen zu handeln und die bestrittenen Tatsachen abzuklären. Möglicherweise strafbare Handlungen, die sich aufgrund eines Sonderstatusverhältnisses ereignen, müssen gründlich abgeklärt werden.