7 letzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die ein Mindestmass an medizinischer Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies ist etwa der Fall bei Knochenbrüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit ausgedehnten Blutergüssen oder bei Schürfungen, sofern sie deutlich über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123).