6 einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind.