Zur Einstellung des Verfahrens führt die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere aus, dass die eingesetzten Zwangsmittel anlässlich der eigentlichen Anhaltung (Fixierung, Anlegen von Handfesseln) verhältnismässig und die Verbringung des Beschwerdeführers auf eine Polizeistelle gerechtfertigt gewesen seien. Daraus erhelle, dass im Falle einer Anklageerhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen würde und die Einstellung des Verfahrens daher den einzig möglichen Verfahrensausgang darstelle.