Die übereinstimmenden Aussagen der kontrollierenden Beamten hingegen würden sich mit den objektiven Gegebenheiten decken. Eine weitere Zeugeneinvernahme würde nicht zu abweichenden Ergebnissen führen. Zur Einstellung des Verfahrens führt die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere aus, dass die eingesetzten Zwangsmittel anlässlich der eigentlichen Anhaltung (Fixierung, Anlegen von Handfesseln) verhältnismässig und die Verbringung des Beschwerdeführers auf eine Polizeistelle gerechtfertigt gewesen seien.