Der von ihm geschilderte Ablauf decke sich zudem mit den Vorgaben von Art. 74 Polizeigesetz. Dass er sich unerlaubt von der Kontrollstelle entfernt habe, sei ebenfalls unbestritten. Der äussere Ablauf der nachfolgenden Kontrolle sei ebenso unbestritten. Dass er sich kooperativ verhalten haben soll, widerspreche dem äusseren Ablauf der Geschehnisse. Alleine schon das unerlaubte Entfernen von der Kontrollstelle, obwohl er sich der Situation offensichtlich bewusst gewesen sei, spreche eine andere Sprache. Die übereinstimmenden Aussagen der kontrollierenden Beamten hingegen würden sich mit den objektiven Gegebenheiten decken.