Erstellt sei, auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Personenkontrolle gestützt auf Art. 73 des Polizeigesetzes berechtigt gewesen sei, da er sich zumindest bewusst im Umfeld einer unbewilligten Demonstration aufgehalten und sich mit Demonstrationsteilnehmern unterhalten habe, sei er doch extra nach Bern gereist, um sich zumindest die Ereignisse im Umfeld der Demonstrationen anzusehen. Weiter sei sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Schilderungen bewusst gewesen, dass er sich in einer Polizeikontrolle befunden habe. Der von ihm geschilderte Ablauf decke sich zudem mit den Vorgaben von Art.