Zur Ablehnung der Beweisanträge führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, es sei schwer nachvollziehbar, wie die Aussagen der beiden Zeuginnen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, seien alle relevanten Tatbestandsmerkmale rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Beweiserhebungen würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse zu Tage bringen. Erstellt sei, auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Personenkontrolle gestützt auf Art.