E.________ hätte bezeugen können, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufgefordert hatten sich auszuweisen oder in französischer Sprache angesprochen hatten. Die unbekannte Zeugin könne zudem die Gewalt und die grundlose Brutalität gegenüber dem Beschwerdeführer bezeugen. Dass diese Zeuginnen nicht angehört worden seien, verstosse gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe stillschweigend darauf verzichtet, diese Zeuginnen und die Beschuldigten einvernehmen zu lassen, verstosse gegen Art. 147 Abs. 1 StPO,