3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe sich auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Die Beschuldigten hätten einzig die Identität von E.________ überprüfen wollen. Da er sich nicht angesprochen gefühlt habe, habe er beschlossen, die Gruppe zu verlassen und sei ruhig weitergegangen. Als ihn die Beschuldigten von hinten gepackt hätten, habe er zu ihnen gesagt, dass er ihnen seine Identitätskarte zeigen könne. Davon hätten die Beschuldigten jedoch nichts wissen wollen, hätten ihn gegen die Wand geschleudert und zu Boden geworfen, um ihm schliesslich die Handfesseln anzulegen.