Bei Gegenwehr gegen eine Anhaltung wie geschildert können selbst beim Einsatz verhältnismässiger Mittel Spuren wie die Dokumentierten entstehen. Die Anwendung von Gewalt durch die beteiligten Polizeibeamten war abhängig vom Verhalten von C.________ selber. Um ihre Pflicht zu erfüllen und ihren Auftrag ausführen zu können, war die im konkreten Fall durch die Polizeibeamten angewandte Gewalt notwendig. Die Polizeibeamten verhielten sich demnach rechtmässig. Darüber hinaus fehlte es in subjektiver Hinsicht am Vorsatz der beteiligten Polizeibeamten. Amtsmissbrauch seitens der Polizei liegt somit nicht vor.