Auch die beiliegenden Fotos zeigen sehr geringfügige Verletzungen. Sowohl die Feststellungen im Arztbericht wie die eingereichten Fotos sind ohne weiteres mit dem geschilderten Geschehen vereinbar. Die Hämatome befinden sich vornehmlich an den Oberarmen, wo die beiden beschuldigten Polizisten C.________ anfassen mussten, um ihm Handschellen anzulegen. Die auf den Fotos erkennbaren Verletzungen lassen jedenfalls nicht auf den Einsatz unverhältnismässiger Mittel durch die Polizei schliessen. Die untersuchende Ärztin verschrieb den Privatkläger denn auch keinerlei Medizin, schlug lediglich vor, er solle sich bei seinem Hausarzt melden.