4 Beweismässig ist somit erstellt, dass es sich bei der fraglichen Szene um ein Gerangel handelte, da sich C.________ massiv gegen seine Anhaltung bzw. das Anlegen der Handschellen wehrte. Auch der Arztbericht über die Untersuchung, die der Privatkläger zwei Tage nach dem Vorfall erst machen liess, stellte lediglich kleine Hämatome, welche teilweise als «très discrètes» bezeichnet wurden, fest. Auch die beiliegenden Fotos zeigen sehr geringfügige Verletzungen.