Da sich C.________ vom Ort der beabsichtigten Personenkontrolle entfernte und sich gegen eine ordnungsgemässe Kontrolle wehrte, konnten seine Personalien vor Ort nicht abgeklärt werden. Damit war die Polizei gemäss Art. 74 Polizeigesetz berechtigt, ihn auf die Polizeiwache zu bringen zwecks Abklärung der Identität und Verifizierung der genannten Personalien.