_ befand, klar. So äusserte sich E.________ wörtlich: « I la mi sicher nid vor Polizei la kontrolliere.» Bei der anschliessenden Einvernahme von C.________ erklärte dieser, er benötige keine Übersetzung. Die Polizisten hatten der Gruppe sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache erklärt, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werden sollte. Somit kann C.________ nicht geltend machen, er hätte die Absicht der Polizisten nicht erkannt, weil er sie nicht verstanden habe.