Der Beschuldigte B.________ verwies in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 auf die korrekten Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2021. Auch der Beschuldigte A.________ hatte keine Ergänzungen anzubringen und verwies in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 20. Dezember 2021 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2021 zugestellt.