Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 547 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmiss- brauchs Beschwerde gegen die Verfügungen der Kantonalen Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben vom 15. November 2021 (BA 21 1568) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. November 2021 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die beiden Polizisten A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs ein. Ebenfalls mit Verfü- gung vom 15. November 2021 wies sie die Beweisanträge auf Einvernahme von E.________ als Zeugin und einer unbekannten Zeugin, welche anlässlich der An- haltung des Beschwerdeführers anwesend und später selbst angehalten worden sein soll, ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwäl- tin D.________, am 26. November 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen was folgt: A la forme - Déclarer recevable le présent recours; Au fond - annuler la décision de classement du 15 novembre 2021; - renvoyer la cause au Ministère public pour ouverture d’instruction - ordonner l’audition du témoin E.________ - ordonner l’identification et l’audition de la personne de sexe féminin arrêtée em même temps que le plaignant et amenée au poste de Neufeld le 15 mai 2021; - dire que les frais de la présente prodcédure resteront à la charge de l’État. Der Beschuldigte B.________ verwies in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 auf die korrekten Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 15. November 2021. Auch der Beschuldigte A.________ hatte kei- ne Ergänzungen anzubringen und verwies in seiner Stellungnahme vom 10. De- zember 2021 auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Einstellungsverfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 20. Dezember 2021 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellung- nahmen wurden dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2021 zugestellt. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Strafkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2 2.1 Hinsichtlich des zweiten und dritten Rechtsbegehrens in der Sache ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnungen von Beweisanträgen nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beruht unter ande- rem auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne Wei- teres noch einmal gestellt werden kann (STEINER, in: Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). Dementsprechend muss es der antragstellenden Person im Fall einer Verfahrenseinstellung möglich sein, ihre Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellung zu wiederholen und damit implizit Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid zu erheben. 3. 3.1 Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In der Berner Innenstadt fand die unbewilligte Demonstration «G.________» statt. Über eine längere Zeit wurde der Bereich um den Bärenplatz beobachtet. Nach- dem sich beim «Schachbrett» etliche Personen, ohne die Coronamassnahmen ein- zuhalten, versammelt hatten, wurden diese durch die Ordnungsdienste angespro- chen und gebeten, die Örtlichkeit zu verlassen. Gestützt auf diese Abmahnung wurden im Anschluss einige Personen unmittelbar nach den dortigen Vaubangittern resp. vor dem Alnatura Bio Markt eingekesselt und einer Personenkontrolle unter- zogen. Ob sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an dieser Örtlichkeit be- fand, ist nicht abschliessend geklärt. Ca. 30 Minuten später bildete sich nach und nach wieder eine grössere Personengruppe vor dem Alntaura Bio Markt. In dieser Gruppe befand sich auch der Beschwerdeführer mit drei weiteren Personen. Die ganze Gruppe bestand aus ca. 20 Personen. Die neu formierte Personengruppe wurde wiederum beobachtet und es konnte festgestellt werden, dass grösstenteils weder eine Maske getragen noch die Abstandsregeln eingehalten wurden. Auf- grund der vorgängig beschriebenen Missachtung der Coronamassnahmen schrit- ten die Ordnungskräfte vor und wiesen die Personen an, die Örtlichkeit zu verlas- sen. In diesem Moment lief der Beschwerdeführer mit den zuvor genannten drei Personen in Richtung Spitalgasse davon. Sie hielten an der Ecke Spitalgasse / Bärenplatz. Gestützt auf die vorgängigen Feststellungen (Aufenthalt innerhalb der Personengruppe ohne Abstand und ohne Maske) wurde die Gruppe um den Be- schwerdeführer angesprochen. Hierbei wiesen die Beschuldigten ihren Polizeiaus- weis vor und wollten eine Personenkontrolle vornehmen. Der Aufforderung sich auszuweisen, kam niemand nach, vielmehr wurde diese hinterfragt. Der Beschwer- deführer entfernte sich sodann in Richtung Spitalgasse / Globus. Die Beschuldigten gingen dem Beschwerdeführer hinterher, nachdem zwei weitere Polizisten bei der Kontrollstelle eingetroffen waren. Der Beschwerdeführer wurde angehalten, zunächst an die Wand und alsdann zu Boden geführt und es wurden ihm schliess- lich Handfesseln angelegt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zunächst zur Polizeiwache Waisenhaus geführt. 3.2 Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Anzeige vom 13. August 2021 beschuldigt C.________ die beschuldigten Personen der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs, angeblich begangen am 15. Mai 2021 anlässlich einer Personenkontrolle im Zusammenhang mit einer unbewilligten Demonstration gegen Corona- 3 Massnahmen («G.________») in Bern. C.________ war kein Unbeteiligter an dieser Demonstration, wie seine eigenen Aussagen belegen. So gab er bei der anschliessenden Einvernahme zu Protokoll, er habe gewusst, dass in Bern vielleicht etwas geschehen würde. Das habe er sehen wollen. Gemäss dem Arztbericht vom 17. Mai 2021 ist C.________ Mitglied der Bewegung «H.________», welche tendenziell gegen die Corona-Massnahmen eingestellt ist. Somit hielt er sich wissentlich und willent- lich zumindest in der Nähe der Demonstration auf. Dabei stand er in einer Gruppe von Personen und hielt weder den Abstand noch trug er eine Maske. […] Die beiden Polizisten waren in ziviler Kleidung unterwegs, wiesen sich jedoch zu Beginn der Perso- nenkontrolle ordnungsgemäss als Polizisten aus. C.________ bestreitet nicht, dass sich die Polizisten auswiesen, macht aber geltend, er habe «solche Ausweise noch nie gesehen». Dass er die beiden beschuldigten Personen jedoch als Polizisten mit den entsprechenden Amtsbefugnissen erkannte und wahrnahm, machte er mit seinem eigenen Verhalten deutlich. Indem er sich unauffällig vom Ort der Kontrolle zu entfernen versuchte und sein Tempo erhöhte, nachdem er beim Nach-hinten-Blicken er- kannt hatte, dass die beiden Polizisten ihm nacheilten, zeigte er, dass er diese klar als zur Kontrolle berechtigte Polizisten erkannt hatte. Dass die beiden beschuldigten Personen Polizisten waren, wel- che eine Personenkontrolle durchführen wollten, war aufgrund des gesamten Geschehens der gan- zen Gruppe, in welcher sich C.________ befand, klar. So äusserte sich E.________ wörtlich: « I la mi sicher nid vor Polizei la kontrolliere.» Bei der anschliessenden Einvernahme von C.________ erklärte dieser, er benötige keine Übersetzung. Die Polizisten hatten der Gruppe sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache erklärt, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werden sollte. Somit kann C.________ nicht geltend machen, er hätte die Absicht der Polizisten nicht erkannt, weil er sie nicht verstanden habe. Da sich C.________ vom Ort der beabsichtigten Personenkontrolle entfernte und sich gegen eine ordnungsgemässe Kontrolle wehrte, konnten seine Personalien vor Ort nicht abgeklärt werden. Damit war die Polizei gemäss Art. 74 Polizeigesetz berechtigt, ihn auf die Polizeiwache zu bringen zwecks Abklärung der Identität und Verifizierung der genannten Personalien. C.________ wehrte sich sowohl gegen die Personenkontrolle sowie gegen die deswegen nötig ge- wordenen Massnahmen der Handfesseln und des Verbringens auf die Polizeiwache Waisenhaus. Nachdem sich C.________ während des Transports zunehmend beruhigt hatte, konnte die Perso- nenkontrolle ohne Probleme durchgeführt [werden]. Anschliessend konnte C.________ zu den Fest- halte- und Warteräumen verbracht werden, da mit ihm eine Einvernahme durchgeführt werden muss- te zur Klärung seines eigenen strafbaren Verhaltens. Nach erfolgter Einvernahme wurde C.________ entlassen. […] Im vorliegenden Fall wird den beiden beschuldigten Beamten übermässige Gewalt gegen C.________ vorgeworfen bei ihrem Einsatz vom 15. Mai 2021. Die Aussagen betreffend das Verhal- ten von C.________ gehen diametral auseinander. Während C.________ geltend macht, er sei immer ruhig geblieben und habe sich nicht gewehrt, geben die beiden Beschuldigten übereinstimmend an, C.________ habe sich renitent verhalten, so dass eine ordnungsgemässe Kontrolle nicht ohne Hand- fesseln möglich gewesen sei. Aus diesem Grund und weil sich C.________ mit seinem Verhalten strafbar gemacht haben dürfte, wurde es für die beiden Beschuldigten notwendig, C.________ zu Bo- den zu führen, ihm Handfesseln anzulegen und ihn auf die Polizeiwache zu bringen zur Kontrolle so- wie auf die Wache Neufeld, um die Einvernahme als Beschuldigter durchzuführen. 4 Beweismässig ist somit erstellt, dass es sich bei der fraglichen Szene um ein Gerangel handelte, da sich C.________ massiv gegen seine Anhaltung bzw. das Anlegen der Handschellen wehrte. Auch der Arztbericht über die Untersuchung, die der Privatkläger zwei Tage nach dem Vorfall erst machen liess, stellte lediglich kleine Hämatome, welche teilweise als «très discrètes» bezeichnet wurden, fest. Auch die beiliegenden Fotos zeigen sehr geringfügige Verletzungen. Sowohl die Feststellungen im Arztbericht wie die eingereichten Fotos sind ohne weiteres mit dem geschilderten Geschehen verein- bar. Die Hämatome befinden sich vornehmlich an den Oberarmen, wo die beiden beschuldigten Poli- zisten C.________ anfassen mussten, um ihm Handschellen anzulegen. Die auf den Fotos erkennba- ren Verletzungen lassen jedenfalls nicht auf den Einsatz unverhältnismässiger Mittel durch die Polizei schliessen. Die untersuchende Ärztin verschrieb den Privatkläger denn auch keinerlei Medizin, schlug lediglich vor, er solle sich bei seinem Hausarzt melden. Bezeichnenderweise finden sich in den Akten jedoch keinerlei weitere Berichte, was zeigt, dass C.________ keine weitere medizinische Pflege benötigte. Bei Gegenwehr gegen eine Anhaltung wie geschildert können selbst beim Einsatz verhältnismässiger Mittel Spuren wie die Dokumentierten entstehen. Die Anwendung von Gewalt durch die beteiligten Polizeibeamten war abhängig vom Verhalten von C.________ selber. Um ihre Pflicht zu erfüllen und ihren Auftrag ausführen zu können, war die im konkreten Fall durch die Polizeibeamten angewandte Gewalt notwendig. Die Polizeibeamten verhielten sich demnach rechtmässig. Darüber hinaus fehlte es in subjektiver Hinsicht am Vorsatz der beteiligten Polizeibeamten. Amtsmissbrauch seitens der Po- lizei liegt somit nicht vor. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass auch die Strafbarkeit der beiden Polizisten für eine einfache Körperverletzung entfällt mangels (Eventual-)Vorsatz. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe sich auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Die Beschuldigten hätten einzig die Identität von E.________ überprüfen wollen. Da er sich nicht an- gesprochen gefühlt habe, habe er beschlossen, die Gruppe zu verlassen und sei ruhig weitergegangen. Als ihn die Beschuldigten von hinten gepackt hätten, habe er zu ihnen gesagt, dass er ihnen seine Identitätskarte zeigen könne. Davon hätten die Beschuldigten jedoch nichts wissen wollen, hätten ihn gegen die Wand ge- schleudert und zu Boden geworfen, um ihm schliesslich die Handfesseln anzule- gen. Tatsächlich habe die Staatsanwaltschaft keinerlei Beweise erbracht und sich damit begnügt, nur die Aussagen der Beschuldigten zu berücksichtigen. Obwohl die Version des Sachverhalts und die Aussagen des Beschwerdeführers in allen Punkten völlig im Widerspruch zu den Aussagen der Beschuldigten stünden, habe die Staatsanwaltschaft auf weitere Ermittlungen verzichtet, indem sie die den Be- schuldigten vorgeworfenen Taten nicht aufgeklärt habe, was im Widerspruch zum gesetzlichen Auftrag stehe. E.________ hätte bezeugen können, dass die Be- schuldigten den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufgefordert hatten sich auszuweisen oder in französischer Sprache angesprochen hatten. Die unbekannte Zeugin könne zudem die Gewalt und die grundlose Brutalität gegenüber dem Be- schwerdeführer bezeugen. Dass diese Zeuginnen nicht angehört worden seien, verstosse gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». Der Vorwurf, der Be- schwerdeführer habe stillschweigend darauf verzichtet, diese Zeuginnen und die Beschuldigten einvernehmen zu lassen, verstosse gegen Art. 147 Abs. 1 StPO, 5 wonach die Parteien das Recht hätten, der Beweiserhebung durch die Staatsan- waltschaft beizuwohnen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in den angefochtenen Verfügungen an. Zur Ablehnung der Beweisanträge führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, es sei schwer nachvollziehbar, wie die Aussagen der beiden Zeuginnen einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. Wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, seien alle rele- vanten Tatbestandsmerkmale rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Beweiserhe- bungen würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine neuen Er- kenntnisse zu Tage bringen. Erstellt sei, auch aufgrund der Aussagen des Be- schwerdeführers, dass die Personenkontrolle gestützt auf Art. 73 des Polizeigeset- zes berechtigt gewesen sei, da er sich zumindest bewusst im Umfeld einer unbe- willigten Demonstration aufgehalten und sich mit Demonstrationsteilnehmern un- terhalten habe, sei er doch extra nach Bern gereist, um sich zumindest die Ereig- nisse im Umfeld der Demonstrationen anzusehen. Weiter sei sich der Beschwerde- führer aufgrund seiner eigenen Schilderungen bewusst gewesen, dass er sich in einer Polizeikontrolle befunden habe. Der von ihm geschilderte Ablauf decke sich zudem mit den Vorgaben von Art. 74 Polizeigesetz. Dass er sich unerlaubt von der Kontrollstelle entfernt habe, sei ebenfalls unbestritten. Der äussere Ablauf der nachfolgenden Kontrolle sei ebenso unbestritten. Dass er sich kooperativ verhalten haben soll, widerspreche dem äusseren Ablauf der Geschehnisse. Alleine schon das unerlaubte Entfernen von der Kontrollstelle, obwohl er sich der Situation offen- sichtlich bewusst gewesen sei, spreche eine andere Sprache. Die übereinstim- menden Aussagen der kontrollierenden Beamten hingegen würden sich mit den objektiven Gegebenheiten decken. Eine weitere Zeugeneinvernahme würde nicht zu abweichenden Ergebnissen führen. Zur Einstellung des Verfahrens führt die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere aus, dass die eingesetzten Zwangsmittel anlässlich der eigentlichen Anhaltung (Fixierung, Anlegen von Handfesseln) ver- hältnismässig und die Verbringung des Beschwerdeführers auf eine Polizeistelle gerechtfertigt gewesen seien. Daraus erhelle, dass im Falle einer Anklageerhebung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen würde und die Einstellung des Verfahrens daher den einzig möglichen Verfahrensausgang darstelle. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch ge- nauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass 6 einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hin- weis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspiel- raum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechts- genügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derar- tigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschul- digten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Ge- schädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhe- bung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 319). Kommt die Staatsan- waltschaft nach erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur An- sicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hin- gegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in «dubio pro duriore» Anklage zur erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine ob- jektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Ur- teil des Bundesgericht 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). Dies gilt insbe- sondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1). Gemäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird, auf Antrag, bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schädigt. Die körperliche Integrität im Sinne dieser Bestimmung ist beeinträchtigt, wenn einer Person innere oder äussere Ver- 7 letzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die ein Mindestmass an medizini- scher Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies ist etwa der Fall bei Knochen- brüchen, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit ausgedehnten Blutergüssen oder bei Schürfungen, sofern sie deutlich über blosse Kratzer hinausgehen (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 123). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass überschreiten, sind im Sinne von Art. 126 StGB strafbar (BGE 117 IV 14 E. 2a bb, BGE 103 IV 69 E. II 2c). Beispiele dafür sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse oder das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Das Verursachen erheblicher Schmerzen kann ein Indiz für die Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens sein (BGE 117 IV 14 E. 2a). 4.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte straf- bar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufü- gen. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umge- hen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürli- cher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa der- jenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig an- wendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht gesche- hen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmit- tels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschrit- ten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Subjektiv verlangt der Tatbestand des Amtsmissbrauchs Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Daran fehlt es insbesondere, wenn der Täter in der Annahme handelt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss zudem in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, der ebenfalls unrechtmässig ist. 5. 5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Es kann vorab auf deren einlässliche und zutreffende Begründung verwiesen werden; die Beschwerdekam- mer schliesst sich dieser an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ver- mag daran nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass es den Strafbehörden obliegt, von Amtes wegen zu handeln und die bestrittenen Tatsachen abzuklären. Mögli- cherweise strafbare Handlungen, die sich aufgrund eines Sonderstatusverhältnis- ses ereignen, müssen gründlich abgeklärt werden. Es kann nicht angehen, dass Polizisten Zivilisten schlecht behandeln bzw. unbegründet Gewalt gegen solche Personen anwenden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt vorliegend je- doch eine Konstellation vor, bei welcher von einer Anklage abzusehen ist. Es trifft schlicht nicht zu, dass der Beschwerdeführer von der vorgesehenen Personenkon- 8 trolle keine Kenntnis gehabt haben soll und sich anschliessend ruhig verhalten und sich bereit erklärt haben soll, sich nun auszuweisen. 5.2 Unbestrittenermassen fand am 15. Mai 2021 in Bern die unbewilligte Demonstrati- on «G.________» statt. Dies war dem Beschwerdeführer bekannt, wie er selbst aussagte. Er erklärte, er habe gewusst, dass in Bern vielleicht etwas geschehen werde. Er habe dies sehen wollen. Was passiert sei, sei sehr wichtig für die Demo- kratie (vgl. Einvernahme vom 15. Mai 2021). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Poli- zeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) trifft die Kantonspolizei Mass- nahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten. Art. 6c Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) sah in der damals geltenden Fassung für die Teilnehmenden von politischen und zivilge- sellschaftlichen Kundgebungen das Tragen einer Gesichtsmaske vor. Widerhand- lungen gegen diese Vorschriften konnten gemäss Art. 13 Bst. i der damals gelten- den Covid-19-Verordnung besondere Lage mit Busse bestraft werden. Ob der Be- schwerdeführer an der Kundgebung teilgenommen hatte oder nicht, geht aus den Wahrnehmungsberichten der Beschuldigten nicht eindeutig hervor (vgl. aber Straf- befehl vom 30. August 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Wider- handlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen Kundgebung, BM 21 31389). Jedenfalls hielt sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in unmittelbarer Nähe zur De- monstration auf und konnte schliesslich innerhalb einer Gruppe von potentiellen Teilnehmenden festgestellt werden. Dabei trugen sämtliche Personen keine Maske und hielten die Abstandsregeln nicht ein, was ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Bei der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch das Nichttragen einer Schutzmaske (ohne Nachweis eines besonderen Grundes) handelt es sich um eine Übertretung, mithin eine Straftat. Die Kantonspo- lizei war demnach befugt – nachdem sie erkannt hatte, dass auch der Beschwerde- führer trotz Maskenplicht keine Maske trug und sich in unmittelbarer Nähe zur De- monstration aufhielt – zu deren Durchsetzung bzw. zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten Kontrollen durchzuführen. 5.3 Aus dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten A.________ geht hervor, dass er die Personengruppe um den Beschwerdeführer angesprochen und seinen Poli- zeiausweis vorgewiesen habe. Er habe die Gruppe in deutscher und französischer Sprache angesprochen. Der Aufforderung, ein Ausweisdokument vorzuweisen, sei niemand der vier Personen in der Gruppe nachgekommen. Auch auf Nachfrage nach deren Namen, habe niemand Angaben machen wollen. Vielmehr sei hinter- fragt worden, weshalb sie zu einer Personenkontrolle angehalten worden seien. Während der Diskussion über den Grund der Personenkontrolle habe der Be- schwerdeführer die Gruppe unerwartet verlassen und sei unter den Lauben in der Spitalgasse in Richtung Globus davongegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er sich einer Gesichtsmaske behändigt und diese aufgesetzt. Gemäss Wahrneh- mungsbericht des Beschuldigten B.________ hätten er und der Beschuldigte A.________ sich der Gruppe genähert. Der Beschuldigte A.________ habe die Gruppe angesprochen und seinen Polizeiausweis gezeigt. Einige der Personen aus der Gruppe hätten zu verstehen gegeben, dass sie nur Französisch sprechen wür- 9 den, woraufhin der Beschuldigte A.________ diese Personen auf Französisch an- gesprochen habe. Er habe von sämtlichen Personen ein Ausweisdokument ver- langt. Niemand sei der Aufforderung nachgekommen; vielmehr hätten sie den Grund für die Personenkontrolle hinterfragt. Während des Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer unerwartet aus der Kontrolle entfernt und sei unter den Lauben in der Spitalgasse in Richtung Bahnhof davongegangen. Der Beschuldigte B.________ konnte beobachten, wie der Beschwerdeführer zügig in Richtung Bahnhof davongegangen ist. Die äusseren Umstände – wie sie aus den Wahrneh- mungsberichten der Beschuldigten hervorgehen – werden grundsätzlich nicht be- stritten. Dagegen will der Beschwerdeführer nicht verstanden haben, dass auch er mit der Personenkontrolle gemeint gewesen war, weshalb er sich nicht unerlaubt aus der Gruppe entfernt habe. Die Gesamtumstände präsentieren sich wie folgt: Der Beschwerdeführer reiste nach Bern, um eine unbewilligte Demonstration ge- gen die Massnahmen der in der Schweiz geführten Gesundheitspolitik zu beobach- ten. Er befand sich (zumindest teilweise) unter den Teilnehmenden und in unmittel- barer Nähe zur Demonstration. Dabei trug er weder eine Maske noch hielt er sich an die Abstandsregeln. Er und drei weitere Personen, mit welchen er sich unter- hielt, wurden von der Polizei zwecks einer Personenkontrolle angesprochen. Los- gelöst von den Erklärungen der Beschuldigten und der angeblichen Übersetzung von E.________ musste dem Beschwerdeführer aufgrund der dargestellten Ge- samtsituation bewusst gewesen sein, dass nicht nur E.________, sondern sie alle von der Polizei angesprochen wurden und mit der Personenkontrolle gemeint wa- ren. Weiter kann den Wahrnehmungsberichten entnommen werden, dass die Gruppe zunächst in deutscher und – als sich herausgestellt hatte, dass sich französischsprachige Personen darunter befanden – schliesslich in französischer Sprache angesprochen und ihnen die Personenkontrolle eröffnet wurde. Ein sol- ches Vorgehen der Polizei scheint plausibel und wird von den beiden Beschuldig- ten übereinstimmend wiedergegeben. Damit durfte der Beschwerdeführer durchaus verstanden haben, worum es den Beschuldigten gegangen ist und zwar unabhän- gig davon, was ihm E.________ übersetzt hat. Darüber hinaus liegen keinerlei Hinweise vor, weshalb nur E.________ einer Kontrolle hätte unterzogen werden sollen. Damit war sich der Beschwerdeführer bewusst oder hätte sich zumindest bewusst sein müssen, dass auch er einer Personenkontrolle hätte unterzogen wer- den sollen. An dieser Erkenntnis vermögen auch allfällige Aussagen von E.________ nichts zu ändern, weshalb die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf ihre Einvernahme zu Recht abgewiesen hat. 5.4 Zur Anhaltung des Beschwerdeführers hält der Beschuldigte A.________ in seinem Wahrnehmungsbericht fest, dass er und der Beschuldigte B.________ sich eben- falls in Richtung Globus begeben hätten, um den Beschwerdeführer erneut anzu- halten und dessen Personalien zu erheben. Kurz bevor sie den Beschwerdeführer eingeholt gehabt hätten, habe dieser zurück geblickt und sei etwas zügiger weiter- gegangen. Er sei daraufhin an den Armen gepackt und in der Eskortposition an die Wand neben dem Eingang des Globus geführt worden. Als ihm erneut eröffnet worden sei, dass die Personenkontrolle fortgeführt werde, und versucht worden sei, dessen Arme auf den Rücken zu führen, habe sich der Beschwerdeführer aktiv ge- gen die Kontrolle gewehrt. Er habe seine Arme versperrt und es sei nicht möglich 10 gewesen, ihm die Handfesseln anzulegen. Als er auch noch mit den Beinen ver- sucht habe, sich von der Wand wegzustossen, sei er zu Boden geführt worden, um keine weiteren Verletzungen von ihnen oder von ihm in Kauf zu nehmen. Auf dem Boden habe sich der Beschwerdeführer in Seitenlage befunden und habe weiterhin seine Arme vor seinem Körper versperrt. Erst mit grossem Kraftaufwand sei es ge- lungen, seine Arme auf den Rücken zu führen und ihm die Handfesseln anzulegen. Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten B.________ habe dieser beobachten können, wie der Beschwerdeführer zügig in Richtung Bahnhof davon- gegangen sei. Er und der Beschuldigte A.________ seien ihm gefolgt und hätten ihn auf Höhe des Globus einholen können. Sie hätten den Beschwerdeführer auf- grund des erhöhten Personenaufkommens in der Laube an den Armen gepackt und ihn an die Wand bzw. in eine Ecke geführt und ihm eröffnet, dass eine erneute Personenkontrolle durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe seine Arme angespannt, worauf sie versucht hätten, seine Arme hinter den Rücken zu führen, um die Handfesseln anzulegen. Er habe sich gegen die Kontrolle gewehrt und ha- be versucht, sich davon zu drängen, wodurch es ihnen vorerst nicht gelungen sei, ihn unter Kontrolle zu bringen. Der Beschwerdeführer sei zu Boden geführt worden, habe aber weiterhin seine Arme versperrt. Sie hätten es nur mit grossem Kraftauf- wand geschafft, seine Arme auf den Rücken zu bringen und ihm die Handfesseln anzulegen. Der Beschwerdeführer dagegen bringt vor, dass er sich ruhig verhalten habe und den Beschuldigten vor dem Globus erklärt habe, sich durchaus auswei- sen zu können. Er sei grundlos gegen die Wand und zu Boden geschleudert wor- den. Der Beschwerdeführer hatte die geplante Personenkontrolle aufgrund der geschil- derten Gesamtumstände sehr wohl verstanden und war sich seiner Pflicht, sich den Beschuldigten zur Verfügung zu halten, bewusst (vgl. Ziffer 5.3 hiervor). Seine Aus- führungen, wonach er sich bei der zweiten Anhaltung vor dem Globus ruhig verhal- ten habe, kann deshalb nicht gefolgt werden. Des Weiteren kann den Ausführun- gen des Beschwerdeführers, wonach er seine Hände verborgen habe, was – ent- gegen den Ausführungen der Beschuldigten – auf eine ruhige Haltung hinweise, nicht gefolgt werden. Die Beschuldigten schilderten übereinstimmend, dass sich der Beschwerdeführer gewehrt und seine Arme versperrt habe, weshalb ihm die Handfesseln nicht ohne grösseren Kraftaufwand hätten angelegt werden können. Mit den Schilderungen der Beschuldigten stimmen auch die oberflächlichen Prel- lungen (blaue Flecken) insbesondere an den Armen und am Knie überein. Die Ver- letzungen werden denn auch an der oberen rechten und der unteren rechten Ex- tremität teilweise als «discrète» und «très discrète» beschrieben. Schliesslich ist allgemein bekannt, dass sich in der Berner Innenstadt an einem Samstagnachmit- tag zahlreiche Personen aufhalten. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend eine Demonstration stattgefunden hat. Es kann auch deshalb davon ausgegangen wer- den, dass die Beschuldigten nicht ohne jeden Grund eingegriffen haben. Auch an diesen Schlussfolgerungen vermag die Aussage der unbekannten Zeugin, welche die Anhaltung beobachtet haben soll, nichts zu ändern; zumal dieser die konkreten Gründe der erneuten Anhaltung nicht bekannt sein dürften. 5.5 Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Beschuldigten straf- rechtlich relevant tatbestandsmässig und rechtswidrig verhalten haben sollten. Fer- 11 ner ist festzustellen, dass die unbestrittenen Tätlichkeiten im Zuge der Arretierung gerechtfertigt waren, mithin keine übermässige, den Verhältnissen nicht angepass- te Gewaltanwendung darstellen. Bei einer Anklageerhebung wäre ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind den Beschuldigten keine entstanden. Eine Entschädigung ist daher nicht auszurichten. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Ein- schreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13