Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschussobliegenheit. Ein Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Sein (sinngemässes) Begehren um darüber hinausgehende Kostenbefreiung ist abzuweisen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: