9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass einer beschuldigten resp. einer verurteilten Person das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zusteht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 212 vom 16. Juli 2020 E. 6 mit weiteren Hinweisen; ferner BK 17 339 vom 29. September 2017 E. 7).