Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Festzuhalten ist ferner, dass in der – nach der Profilerstellung vorzunehmenden – Meldung an die KOST (welche von der 1. Strafkammer vorzunehmen sein wird) ausdrücklich das bisherige Löschdatum, d.h. der 8. November 2040, zu vermerken sein wird. Der Beschluss ist daher auch der 1. Strafkammer zu eröffnen (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 339 vom 29. September 2017 E. 6).