Durch die Nacherfassung der DNA-Daten entstehen dem Beschwerdeführer weder finanzielle Einbussen (die Reisekosten werden ihm ersetzt) noch ein Rechtsnachteil im Sinn einer Verlängerung der Löschfrist. Es bleibt – vorbehältlich der Zustimmung – bei einer Löschung des DNA-Profils 20 Jahre nach Ablauf der Probezeit (Art. 16 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz), sprich am 8. November 2040. Die DNA-Nacherfassung erweist sich demnach insgesamt als verhältnismässig. Der angefochtene Beschluss ist somit nicht zu beanstanden. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.